Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz

Hinweise für Eltern, Sorgeberechtigte und Personal

Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, die eindeutig krank sind, nicht in die Kindertageseinrichtung oder Schule gebracht werden. Die Einschätzung, ob ihr Kind krank ist, treffen auch weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich krank in die Einrichtung gebracht werden oder während der Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle bzw. der Schule erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen.

Für Kinder, die einen banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bzw. mit nur leichten Symptomen haben (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten, Halsschmerzen) oder die eine anamnestisch bekannte Symptomatik (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie) aufweisen, ist ein Ausschluss von der Betreuung in Kita oder Schule nicht erforderlich.

Bei Infekten mit einem ausgeprägteren Krankheitswert und Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes (Symptome z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) darf die Kita oder Schule nicht besucht werden. Wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen (z.B. kein wissentlicher Kontakt zu einem bestätigten Fall oder keine COVID-19 Erkrankung bei den Erwachsenen in der Familie), kann wie sonst auch bei Infekten die Genesung abgewartet werden. Die Eltern entscheiden je nach Befinden ihres Kindes, ob sie telefonisch Kontakt zum Arzt/zur Ärztin aufnehmen. Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt über die Durchführung eines Tests auf Infektion mit SARS-CoV-2.

Kinder mit deutlicher Symptomatik bzw. mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen wie z.B:

  • Fieber (≥ 38,5°C bei Kleinkindern, ≥ 38°C bei Schulkindern und/oder
  • Husten (nicht durch eine chron. Erkrankung verursacht) und/oder
  • Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
  • akute Symptome einer Atemwegserkrankung jeglicher Schwere und Kontakt zu bestätigtem COVID-19-Fall innerhalb der letzten 14 Tage vor der Erkrankung

dürfen die Einrichtung auf keinen Fall betreten und sollten ärztlich vorgestellt werden. Die Ärztin/der Arzt wird dann entscheiden, ob eine Testung auf SARS-CoV-2 angezeigt ist und welche Kriterien für die Wiederzulassung zur in Kita und Schule zu beachten sind.

Wiederzulassung zur Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung bzw. der Schule

Generell gilt:
Vorgaben und Regelungen des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten.
Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrichtung sind kein negativer Virusnachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig.

  • Wird kein Kontakt zu einem Arzt/einer Ärztin aufgenommen, muss das Kind oder der Jugendliche mindestens 24 h fieberfrei und in einem guten Allgemeinzustand sein, bevor es die Kita oder Schule wieder besuchen darf.
  • Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt über die Durchführung eines SARS-CoV-2-Tests.
  • Wird ein Test durchgeführt, bleiben die Kinder und Jugendlichen mindestens bis zur Mitteilung des Ergebnisses zu Hause.
  • Ist das Testergebnis negativ, gelten die Voraussetzungen zur Wiederzulassung wie oben (mindestens 24 h fieberfrei und guter Allgemeinzustand)
  • Ist das Testergebnis positiv, gilt: Das Kind oder der Jugendliche muss mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptombeginn die Kita oder Schule wieder besuchen.
  • Wenn ein Geschwisterkind oder ein Elternteil Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte, müssen nur die Kontaktperson selber, nicht aber die anderen Familienangehörigen zu Hause bleiben, solange die Kontaktperson keine Krankheitssymptome entwickelt oder positiv getestet wird.
  • Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Kita oder Schule uneingeschränkt besuchen, sofern sie keiner Quarantäne durch das Gesundheitsamt unterliegen.

Diese Empfehlungen wurden vom MSAGD in Abstimmung mit dem Landesvorstand des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ) und dem BM erarbeitet.